Difference between revisions of "CIL 05, 07749 (Q9496)"
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Ulrich Gehn (talk | contribs) (Created claim: Translation EN (P11): Quintus and Marcus Minucius Rufus, sons of Quintus investigated concerning the controversies between the Genoans and the Viturians on the spot, and in their presence settled the controversies and prono...) |
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+ | CIL 05, 07749 | ||
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- | + | Decision of the Minucii on a Genoan-Viturian territorial controversy.Region of Genoa, Liguria, 117 BC | |
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- | + | Entscheidung der Minucii über die Festlegung von Grenzen und die Nutzung von Land. Region von Genua (Liguria), 117 v. Chr. | |
Property / Translation EN: Quintus and Marcus Minucius Rufus, sons of Quintus investigated concerning the controversies between the Genoans and the Viturians on the spot, and in their presence settled the controversies and pronounced under what rule they should hold the land and the boundaries should be established. They ordered them to make the boundaries and the boundary stones to be erected. When these matters had been done, they ordered them to come to Rome. At Rome in their presence they pronounced their decision in accordance with a decree of the senate on Dec 13, in the consulship of Lucius Caecilius, son of Quintus, and Quintus Mucius, son of Quintus. Where private land belongs to the fortress of the Viturians, that land which is legal for them to sell and for an heir to inherit shall not be subject to tax.The boundaries of the private land of the Viturians: From the lowest part of the stream, which rises from the spring on Manicelus, at the river Edus: there a boundary stone stands. Thence by the river up to the river Lemuris. Thence up the river Lemuris all the way to the stream Comberanea. Thence by the stream Comberanea all the way up to the enclosed valley Caeptiema: there two boundary stones stand near the Postumian way. From these boundary stones by direct line to the stream Vendupalis. From the stream Vendupalis to the river Neviasca. Thence down the river Neviasca to the river Porcobera. Thence by the river Porcobera down all the way to the lowest part of the stream Vinelasca: there a boundary stone stands. Thence straight up the stream Vinelasca: there a boundary stone stands by the Postumian way. Thence across the Postumian way a second boundary stone stands. From this boundary stone, which stands across the Postumian Way, by direct line to the spring on Manicelus. Thence, down the stream, which rises from the spring on Manicelus to the boundary stone, which stands at the river Edus.The public land that the Viturians possess appears to have the following boundaries: Where the Edus and the Procobera flow into one, there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge on the mountain Lemurinus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge on Lemurinus: there a boundary stone stands on the mountain in front of a hollow. Thence straight up the ridge to the highest part of the mountain Lemurinus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the fortress which has been called Alianus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the mountain Joventio: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the Apennine mountain which is called Boplo: there a boundary stone stands. Thence by the straight ridge to the Apennine mountain Tuledo: there a boundary stone stands. Thence straight down the ridge to the river Veraglasca at the lowest part of the mountain Berigiema: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the mountain Prenicus: there a boundary stone stands. Thence straight down the ridge to the river Tulelasca: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge Blustiemelus to the mountain Claxelus: there a boundary stone stands. Thence down to the spring Lebriemelus: there a boundary stone stands. Thence straight by the stream Eniseca to the river Porcobera: there a boundary stone stands. Thence down the river Porcobera to where the rivers Edus and Porcobera flow into one: there a boundary stone stands.It appears that the Viturian fortress-dwellers shall properly possess and enjoy that land which we judge to be public land. For that land the Viturians shall give to the public treasury of Genoa each and every year 400 victoriates. If the Viturians do not give this money or make satisfaction in the judgement of the Genoans, as long as there is not made by the Genoans a delay whereby they do not receive that money, then the Viturians shall be obligated to pay each and every year to the people of Genoa a twentieth part of the grain which is grown in that land and a sixth part of the wine. As to what Genoan or Viturian possessed land within these boundaries: whoever of these possessed it on August 1 in the consulship of Lucius Caecilius and Quintus Mucius is permitted so to possess and to cultivate it. As to those Viturians who possess it: they shall pay a tax proportionally, just as all other Viturians who possess and enjoy their land in this land. In additiion to this, no person shall possess anything in this land except in accord with the decision of the majority of the Viturians, provided that such decision permits no other person except a Genoan or a Viturian to enter for the purpose of cultivation. Whoever of these does not obey thus the decision of the majority of the Viturians shall neither hold nor enjoy this land.As to what land should be for common pasture: neithher shall anyone forbid nor use force whereby on this land Genoans and Viturians may not pasture a flock, just as in all other Genoan land for common pasture, nor shall anyone forbid that from this land they may not take and may not use firewood and timber for building.The Viturians shall be obligated to pay to the people of Genoa the tax on January 1 next following. Against their will the Viturians shall not be obligated to pay the tax for what they have enjoyed and shall enjoy before next January 1.As for the meadows in the public land and which most recently have been mowed in the consulship of Lucius Caecilius and Quintus Mucius, which land Viturians and Odiates and Dectunines and Cavaturines and Mentovines possess: no person shall mow or shall pasture on or shall enjoy the said meadows, when Viturians and Odiates and Dectunines and Cavaturines and Mentovines are unwilling, each of whom possesses this land. If Viturians or Odiates or Dectunines or Cavaturines or Mentovines prefer to plant some of the meadows, to fence off others, to mow others, it shall be permissible to do this, provided that they hold no greater measure of the meadows than that which they have held and have enjoyed during the last summer.As to the Viturians who have been condemned or sentenced in controversies because of their outrages to the Genoans: if anyone is in bonds because of these matters, it appears proper that all these shall be released, loosed, and freed by the Genoans before August 13 next.If it appears unfair to any persons concerning this matter, they shall come to us on the earliest day and they shall abstain from all controversies and (...).The envoys were Moco Meticanio, son of Meticonius, and Plaucus Pelianio, son of Pelionius. / reference | |||
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Property / Translation DE | |||
+ | Quintus und Marcus, beide Minucii Rufii, Söhne des Quintus, haben über die Streitsachen der Genuesen und der Leute aus Vituria in der gegenwärtigen Angelegenheit zu Gericht gesessen, und haben in ihrer Anwesenheit die Streitigkeiten zwischen ihnen beigelegt, und haben festgelegt, nach welchem Gesetz sie Ackerland besäßen, und nach welchem sie Grenzen festzulegen hätten. Sie haben ihnen befohlen, Grenzen festzulegen und Grenzsteine aufzustellen. Ferner befahlen sie, wenn dies gemacht wäre, sollten [die Streitparteien] nach Rom kommen. In Rom verkündeten sie das auf Senatsbeschluss ergangene Urteil an den Iden des Dezember (13. Dezember) im Jahr als Lucius Caecilius, Sohn des Quintus (Lucius Caecilius Metellus Diadematus), und Quintus Mucius, Sohn des Quintus (Quintus Mucius Scaevola) Konsuln waren (117 v. Chr.). Jeder Acker, der zum Privatbesitz des Dorfes der Viturii gehört, soll, wenn es ihnen rechtlich erlaubt ist diesen Acker zu verkaufen oder zu vererben, nicht mit einer Steuer belegt werden. Die Grenzen des privaten Landes der Langaten: vom Unterlauf des Flusses, der aus der Quelle in Mannicelo entspringt, bis zum Fluss Edes: dort steht der Grenzstein. Von hier aus längs des Flusses bis zum Fluss Lemuris; dann den Fluss Lemuris hinauf bis zum Bach Comberanea; dann den Bach Comberanea hinauf bis zum Talkessel Caeptiema: dort stehen zwei Grenzmale beidseits der Via Postumia. Von diesen Grenzsteinen in gerader Linie zum Bach Vendupalis; vom Bach Vendupalis zum Fluss Neviasca; von hier den Fluss Neviasca hinab bis zum Fluss Procobera; von hier den Fluss Procobera hinab bis zum Unterlauf des Baches Vinelasca: dort steht ein Grenzstein.Von hier geradewegs den Bach Vinelasca hinauf: dort steht der Grenzstein an der Via Postumia, wo auf der anderen Straßenseite der andere Grenzstein steht. Von dem Grenzstein, der auf der anderen Straßenseite der Via Postumia steht, in gerader Richtung bis zur Quelle auf dem (Berg oder Hügel?) Manicelus; von dort den Fluss hinab, der aus der Quelle auf dem Manicelus entspringt, bis zum Grenzstein, der am Fluss Edus steht. Das öffentliche Land (ager publicus), das die Langenses besitzen, scheint [uns] die folgenden Grenzen zu haben: wo der Edus und die Procobera zusammenfließen, da steht ein Grenzstein. Von hier den Fluss Edus aufwärts bis an den Fuß des Berges Lemurinus: dort (15) steht ein Grenzstein. Von hier den Grat des Berges Lemurinus entlang; dort steht ein Grenzstein; von dort auf dem Grat den Berg Lemurinus hinauf: dort auf dem Berg steht der Grenzstein vor einer Höhle; von hier den Grat entlang hinauf auf den Gipfel des Berges: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf zum Dorf (castellum) namens Alianus: dort steht ein Grenzstein. Von dort den Grat entlang hinauf auf den Berg Ioventio: dort steht ein Grenzstein; von hier den Grat entlang auf den Apeninnenberg namens Bolpo: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf auf den Apenninnenberg Tuledo; dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Veraglasca am Fuße des Berges Berigiema: dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie den Berg Prenicus hinauf: dort steht ein Grenzstein; von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Tulelasca: dort steht der Grenzstein. Von hier den Berggrat Blustiemelus aufwärts bis auf den Berg Claxelus: dort steht ein Grenzstein; von dort hinab zur Quelle Lebriemelus: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Bach Eniseca entlang bis zum Fluss Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Von hier flussabwärts die Porcobera entlang bis zum Zusammenfluss des Edus und der Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Was nach unserem Urteil öffentliches Land ist, das dürfen die Bewohner der Dörfer Langensis und Viturii offenkundig rechtmäßig besitzen und nutzen. Für dieses Land sollen die Langenses (25) Viturii jedes Jahr 400 Victoriati (eine Münzeinheit) in die öffentliche [Kasse] von Genua zahlen. Wenn die Langenses dieses Geld nicht geben, oder nach Ansicht der Genuesen nicht genug tun, sollen die Langenses jährlich von dem, was an Getreide auf diesen Feldern wächst, den zwanzigsten Teil, an Wein den sechsten Teil an die Leute von Genua abtreten müssen, sofern nicht durch Verschulden der Genuesen eine Verzögerung eintritt, auf Grund derer sie weniger Geld empfangen. Jeder Genuese oder Viturianer, der innerhalb dieser Grenzen Land besitzt, soll das, was er an den Kalenden des Sextilius (1. August) im Jahr als Lucius Caecilius und Quintus Mucius Consuln waren (117 v. Chr.) so besitzen und bebauen dürfen. Jeder Besitzer soll den Langenses die Steuer gemäß seinem Anteil (an Land) geben, so wie auch die übrigen Langenses, die ihr Land in diesem Gebiet besitzen und genießen. Darüber hinaus soll niemand Besitz an diesem Land haben, außer mit Zustimmung der Mehrheit der Langenses und Viturii, solange er ausschließlich Genuesen oder Viturianer zur Bebauung [des Landes] hineinschickt. Jeder, der nicht auf diese Weise der Entscheidung der Mehrheit der Langeses und Viturii Folge leistet, der soll dieses Land nicht haben, noch Nutzen davon haben. Für alles Land, das zu gemeinsamer Nutzung zur Verfügung steht, soll folgendes gelten: weder soll jemand verbieten oder gewaltsam verhindern, dass die Genuesen und Viturier auf diesem Land Vieh weiden dürfen, so, wie auf dem übrigen Genueser Land, noch soll jemand verbieten, dass sie auf diesem Land Feuer- und Bauholz sammeln und nutzen. Die Viturii und Langenses müssen den Leuten von Genua die Steuer des ersten Jahres an den Kalenden des Januar (1. Januar) des folgenden Jahres entrichten. Für das, was die Langenses vor den ersten Kalenden des Januar (= vor dem 1. Januar des folgenden Jahres) genossen haben oder (noch) genießen werden, sollen sie gegen ihren Willen keine Steuern entrichten müssen. Die Wiesen, die zuletzt im Konsulatsjahr des Lucius Caecilius und des Quintus Mucius (117 v. Chr.) auf dem öffentlichen Land gemäht wurden, das die Viturii Langenses besitzen, und die Odiaten, und die Dectuninen, und die Cavaturinei, und die Mentoviner, auf diesen Wiesen soll niemand gegen den Willen der Langenses und Odiaten und Dectuninen und Cavaturinen und Mentovinen – wer jeweils das Land besitzt – [Vieh] weiden oder [das Land anderweitig] nutzen. Wenn die Langensen oder Odiaten oder Dectuninen oder Cavaturinen oder Mentovinen auf diesem Land lieber weitere Wiesen anlegen, eingrenzen oder trockenlegen wollen, soll es erlaubt sein, dies so zu tun, sofern sie nicht ein größeres Kontingent an Wiesen haben, als sie im vergangenen Sommer hatten und genutzt haben. Für die Viturii, die im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Genuesen wegen [begangenem] Unrecht abgeurteilt oder verurteilt worden sind, [soll folgendes gelten]: es scheint [uns] die richtige Entscheidung zu sein, dass die Genuesen alle, die wegen dieser Angelegenheiten in Ketten sind, lösen, fortschicken und freigeben sollen, vor den Iden des nächsten Sextilis (13. August). Wenn jemandem etwas an dieser Sache (45) ungerecht erscheint, soll er am nächsten Tag zu uns kommen, und von allen Streitigkeiten und (...).Die Gesandten waren Moco Meticanio, Sohn des Meticonius, und Plaucus Pelianio, Sohn des Pelionius. | ||
Property / Translation DE: Quintus und Marcus, beide Minucii Rufii, Söhne des Quintus, haben über die Streitsachen der Genuesen und der Leute aus Vituria in der gegenwärtigen Angelegenheit zu Gericht gesessen, und haben in ihrer Anwesenheit die Streitigkeiten zwischen ihnen beigelegt, und haben festgelegt, nach welchem Gesetz sie Ackerland besäßen, und nach welchem sie Grenzen festzulegen hätten. Sie haben ihnen befohlen, Grenzen festzulegen und Grenzsteine aufzustellen. Ferner befahlen sie, wenn dies gemacht wäre, sollten [die Streitparteien] nach Rom kommen. In Rom verkündeten sie das auf Senatsbeschluss ergangene Urteil an den Iden des Dezember (13. Dezember) im Jahr als Lucius Caecilius, Sohn des Quintus (Lucius Caecilius Metellus Diadematus), und Quintus Mucius, Sohn des Quintus (Quintus Mucius Scaevola) Konsuln waren (117 v. Chr.). Jeder Acker, der zum Privatbesitz des Dorfes der Viturii gehört, soll, wenn es ihnen rechtlich erlaubt ist diesen Acker zu verkaufen oder zu vererben, nicht mit einer Steuer belegt werden. Die Grenzen des privaten Landes der Langaten: vom Unterlauf des Flusses, der aus der Quelle in Mannicelo entspringt, bis zum Fluss Edes: dort steht der Grenzstein. Von hier aus längs des Flusses bis zum Fluss Lemuris; dann den Fluss Lemuris hinauf bis zum Bach Comberanea; dann den Bach Comberanea hinauf bis zum Talkessel Caeptiema: dort stehen zwei Grenzmale beidseits der Via Postumia. Von diesen Grenzsteinen in gerader Linie zum Bach Vendupalis; vom Bach Vendupalis zum Fluss Neviasca; von hier den Fluss Neviasca hinab bis zum Fluss Procobera; von hier den Fluss Procobera hinab bis zum Unterlauf des Baches Vinelasca: dort steht ein Grenzstein.Von hier geradewegs den Bach Vinelasca hinauf: dort steht der Grenzstein an der Via Postumia, wo auf der anderen Straßenseite der andere Grenzstein steht. Von dem Grenzstein, der auf der anderen Straßenseite der Via Postumia steht, in gerader Richtung bis zur Quelle auf dem (Berg oder Hügel?) Manicelus; von dort den Fluss hinab, der aus der Quelle auf dem Manicelus entspringt, bis zum Grenzstein, der am Fluss Edus steht. Das öffentliche Land (ager publicus), das die Langenses besitzen, scheint [uns] die folgenden Grenzen zu haben: wo der Edus und die Procobera zusammenfließen, da steht ein Grenzstein. Von hier den Fluss Edus aufwärts bis an den Fuß des Berges Lemurinus: dort (15) steht ein Grenzstein. Von hier den Grat des Berges Lemurinus entlang; dort steht ein Grenzstein; von dort auf dem Grat den Berg Lemurinus hinauf: dort auf dem Berg steht der Grenzstein vor einer Höhle; von hier den Grat entlang hinauf auf den Gipfel des Berges: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf zum Dorf (castellum) namens Alianus: dort steht ein Grenzstein. Von dort den Grat entlang hinauf auf den Berg Ioventio: dort steht ein Grenzstein; von hier den Grat entlang auf den Apeninnenberg namens Bolpo: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf auf den Apenninnenberg Tuledo; dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Veraglasca am Fuße des Berges Berigiema: dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie den Berg Prenicus hinauf: dort steht ein Grenzstein; von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Tulelasca: dort steht der Grenzstein. Von hier den Berggrat Blustiemelus aufwärts bis auf den Berg Claxelus: dort steht ein Grenzstein; von dort hinab zur Quelle Lebriemelus: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Bach Eniseca entlang bis zum Fluss Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Von hier flussabwärts die Porcobera entlang bis zum Zusammenfluss des Edus und der Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Was nach unserem Urteil öffentliches Land ist, das dürfen die Bewohner der Dörfer Langensis und Viturii offenkundig rechtmäßig besitzen und nutzen. Für dieses Land sollen die Langenses (25) Viturii jedes Jahr 400 Victoriati (eine Münzeinheit) in die öffentliche [Kasse] von Genua zahlen. Wenn die Langenses dieses Geld nicht geben, oder nach Ansicht der Genuesen nicht genug tun, sollen die Langenses jährlich von dem, was an Getreide auf diesen Feldern wächst, den zwanzigsten Teil, an Wein den sechsten Teil an die Leute von Genua abtreten müssen, sofern nicht durch Verschulden der Genuesen eine Verzögerung eintritt, auf Grund derer sie weniger Geld empfangen. Jeder Genuese oder Viturianer, der innerhalb dieser Grenzen Land besitzt, soll das, was er an den Kalenden des Sextilius (1. August) im Jahr als Lucius Caecilius und Quintus Mucius Consuln waren (117 v. Chr.) so besitzen und bebauen dürfen. Jeder Besitzer soll den Langenses die Steuer gemäß seinem Anteil (an Land) geben, so wie auch die übrigen Langenses, die ihr Land in diesem Gebiet besitzen und genießen. Darüber hinaus soll niemand Besitz an diesem Land haben, außer mit Zustimmung der Mehrheit der Langenses und Viturii, solange er ausschließlich Genuesen oder Viturianer zur Bebauung [des Landes] hineinschickt. Jeder, der nicht auf diese Weise der Entscheidung der Mehrheit der Langeses und Viturii Folge leistet, der soll dieses Land nicht haben, noch Nutzen davon haben. Für alles Land, das zu gemeinsamer Nutzung zur Verfügung steht, soll folgendes gelten: weder soll jemand verbieten oder gewaltsam verhindern, dass die Genuesen und Viturier auf diesem Land Vieh weiden dürfen, so, wie auf dem übrigen Genueser Land, noch soll jemand verbieten, dass sie auf diesem Land Feuer- und Bauholz sammeln und nutzen. Die Viturii und Langenses müssen den Leuten von Genua die Steuer des ersten Jahres an den Kalenden des Januar (1. Januar) des folgenden Jahres entrichten. Für das, was die Langenses vor den ersten Kalenden des Januar (= vor dem 1. Januar des folgenden Jahres) genossen haben oder (noch) genießen werden, sollen sie gegen ihren Willen keine Steuern entrichten müssen. Die Wiesen, die zuletzt im Konsulatsjahr des Lucius Caecilius und des Quintus Mucius (117 v. Chr.) auf dem öffentlichen Land gemäht wurden, das die Viturii Langenses besitzen, und die Odiaten, und die Dectuninen, und die Cavaturinei, und die Mentoviner, auf diesen Wiesen soll niemand gegen den Willen der Langenses und Odiaten und Dectuninen und Cavaturinen und Mentovinen – wer jeweils das Land besitzt – [Vieh] weiden oder [das Land anderweitig] nutzen. Wenn die Langensen oder Odiaten oder Dectuninen oder Cavaturinen oder Mentovinen auf diesem Land lieber weitere Wiesen anlegen, eingrenzen oder trockenlegen wollen, soll es erlaubt sein, dies so zu tun, sofern sie nicht ein größeres Kontingent an Wiesen haben, als sie im vergangenen Sommer hatten und genutzt haben. Für die Viturii, die im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Genuesen wegen [begangenem] Unrecht abgeurteilt oder verurteilt worden sind, [soll folgendes gelten]: es scheint [uns] die richtige Entscheidung zu sein, dass die Genuesen alle, die wegen dieser Angelegenheiten in Ketten sind, lösen, fortschicken und freigeben sollen, vor den Iden des nächsten Sextilis (13. August). Wenn jemandem etwas an dieser Sache (45) ungerecht erscheint, soll er am nächsten Tag zu uns kommen, und von allen Streitigkeiten und (...).Die Gesandten waren Moco Meticanio, Sohn des Meticonius, und Plaucus Pelianio, Sohn des Pelionius. / rank | |||
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Property / Translation DE: Quintus und Marcus, beide Minucii Rufii, Söhne des Quintus, haben über die Streitsachen der Genuesen und der Leute aus Vituria in der gegenwärtigen Angelegenheit zu Gericht gesessen, und haben in ihrer Anwesenheit die Streitigkeiten zwischen ihnen beigelegt, und haben festgelegt, nach welchem Gesetz sie Ackerland besäßen, und nach welchem sie Grenzen festzulegen hätten. Sie haben ihnen befohlen, Grenzen festzulegen und Grenzsteine aufzustellen. Ferner befahlen sie, wenn dies gemacht wäre, sollten [die Streitparteien] nach Rom kommen. In Rom verkündeten sie das auf Senatsbeschluss ergangene Urteil an den Iden des Dezember (13. Dezember) im Jahr als Lucius Caecilius, Sohn des Quintus (Lucius Caecilius Metellus Diadematus), und Quintus Mucius, Sohn des Quintus (Quintus Mucius Scaevola) Konsuln waren (117 v. Chr.). Jeder Acker, der zum Privatbesitz des Dorfes der Viturii gehört, soll, wenn es ihnen rechtlich erlaubt ist diesen Acker zu verkaufen oder zu vererben, nicht mit einer Steuer belegt werden. Die Grenzen des privaten Landes der Langaten: vom Unterlauf des Flusses, der aus der Quelle in Mannicelo entspringt, bis zum Fluss Edes: dort steht der Grenzstein. Von hier aus längs des Flusses bis zum Fluss Lemuris; dann den Fluss Lemuris hinauf bis zum Bach Comberanea; dann den Bach Comberanea hinauf bis zum Talkessel Caeptiema: dort stehen zwei Grenzmale beidseits der Via Postumia. Von diesen Grenzsteinen in gerader Linie zum Bach Vendupalis; vom Bach Vendupalis zum Fluss Neviasca; von hier den Fluss Neviasca hinab bis zum Fluss Procobera; von hier den Fluss Procobera hinab bis zum Unterlauf des Baches Vinelasca: dort steht ein Grenzstein.Von hier geradewegs den Bach Vinelasca hinauf: dort steht der Grenzstein an der Via Postumia, wo auf der anderen Straßenseite der andere Grenzstein steht. Von dem Grenzstein, der auf der anderen Straßenseite der Via Postumia steht, in gerader Richtung bis zur Quelle auf dem (Berg oder Hügel?) Manicelus; von dort den Fluss hinab, der aus der Quelle auf dem Manicelus entspringt, bis zum Grenzstein, der am Fluss Edus steht. Das öffentliche Land (ager publicus), das die Langenses besitzen, scheint [uns] die folgenden Grenzen zu haben: wo der Edus und die Procobera zusammenfließen, da steht ein Grenzstein. Von hier den Fluss Edus aufwärts bis an den Fuß des Berges Lemurinus: dort (15) steht ein Grenzstein. Von hier den Grat des Berges Lemurinus entlang; dort steht ein Grenzstein; von dort auf dem Grat den Berg Lemurinus hinauf: dort auf dem Berg steht der Grenzstein vor einer Höhle; von hier den Grat entlang hinauf auf den Gipfel des Berges: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf zum Dorf (castellum) namens Alianus: dort steht ein Grenzstein. Von dort den Grat entlang hinauf auf den Berg Ioventio: dort steht ein Grenzstein; von hier den Grat entlang auf den Apeninnenberg namens Bolpo: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf auf den Apenninnenberg Tuledo; dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Veraglasca am Fuße des Berges Berigiema: dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie den Berg Prenicus hinauf: dort steht ein Grenzstein; von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Tulelasca: dort steht der Grenzstein. Von hier den Berggrat Blustiemelus aufwärts bis auf den Berg Claxelus: dort steht ein Grenzstein; von dort hinab zur Quelle Lebriemelus: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Bach Eniseca entlang bis zum Fluss Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Von hier flussabwärts die Porcobera entlang bis zum Zusammenfluss des Edus und der Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Was nach unserem Urteil öffentliches Land ist, das dürfen die Bewohner der Dörfer Langensis und Viturii offenkundig rechtmäßig besitzen und nutzen. Für dieses Land sollen die Langenses (25) Viturii jedes Jahr 400 Victoriati (eine Münzeinheit) in die öffentliche [Kasse] von Genua zahlen. Wenn die Langenses dieses Geld nicht geben, oder nach Ansicht der Genuesen nicht genug tun, sollen die Langenses jährlich von dem, was an Getreide auf diesen Feldern wächst, den zwanzigsten Teil, an Wein den sechsten Teil an die Leute von Genua abtreten müssen, sofern nicht durch Verschulden der Genuesen eine Verzögerung eintritt, auf Grund derer sie weniger Geld empfangen. Jeder Genuese oder Viturianer, der innerhalb dieser Grenzen Land besitzt, soll das, was er an den Kalenden des Sextilius (1. August) im Jahr als Lucius Caecilius und Quintus Mucius Consuln waren (117 v. Chr.) so besitzen und bebauen dürfen. Jeder Besitzer soll den Langenses die Steuer gemäß seinem Anteil (an Land) geben, so wie auch die übrigen Langenses, die ihr Land in diesem Gebiet besitzen und genießen. Darüber hinaus soll niemand Besitz an diesem Land haben, außer mit Zustimmung der Mehrheit der Langenses und Viturii, solange er ausschließlich Genuesen oder Viturianer zur Bebauung [des Landes] hineinschickt. Jeder, der nicht auf diese Weise der Entscheidung der Mehrheit der Langeses und Viturii Folge leistet, der soll dieses Land nicht haben, noch Nutzen davon haben. Für alles Land, das zu gemeinsamer Nutzung zur Verfügung steht, soll folgendes gelten: weder soll jemand verbieten oder gewaltsam verhindern, dass die Genuesen und Viturier auf diesem Land Vieh weiden dürfen, so, wie auf dem übrigen Genueser Land, noch soll jemand verbieten, dass sie auf diesem Land Feuer- und Bauholz sammeln und nutzen. Die Viturii und Langenses müssen den Leuten von Genua die Steuer des ersten Jahres an den Kalenden des Januar (1. Januar) des folgenden Jahres entrichten. Für das, was die Langenses vor den ersten Kalenden des Januar (= vor dem 1. Januar des folgenden Jahres) genossen haben oder (noch) genießen werden, sollen sie gegen ihren Willen keine Steuern entrichten müssen. Die Wiesen, die zuletzt im Konsulatsjahr des Lucius Caecilius und des Quintus Mucius (117 v. Chr.) auf dem öffentlichen Land gemäht wurden, das die Viturii Langenses besitzen, und die Odiaten, und die Dectuninen, und die Cavaturinei, und die Mentoviner, auf diesen Wiesen soll niemand gegen den Willen der Langenses und Odiaten und Dectuninen und Cavaturinen und Mentovinen – wer jeweils das Land besitzt – [Vieh] weiden oder [das Land anderweitig] nutzen. Wenn die Langensen oder Odiaten oder Dectuninen oder Cavaturinen oder Mentovinen auf diesem Land lieber weitere Wiesen anlegen, eingrenzen oder trockenlegen wollen, soll es erlaubt sein, dies so zu tun, sofern sie nicht ein größeres Kontingent an Wiesen haben, als sie im vergangenen Sommer hatten und genutzt haben. Für die Viturii, die im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Genuesen wegen [begangenem] Unrecht abgeurteilt oder verurteilt worden sind, [soll folgendes gelten]: es scheint [uns] die richtige Entscheidung zu sein, dass die Genuesen alle, die wegen dieser Angelegenheiten in Ketten sind, lösen, fortschicken und freigeben sollen, vor den Iden des nächsten Sextilis (13. August). Wenn jemandem etwas an dieser Sache (45) ungerecht erscheint, soll er am nächsten Tag zu uns kommen, und von allen Streitigkeiten und (...).Die Gesandten waren Moco Meticanio, Sohn des Meticonius, und Plaucus Pelianio, Sohn des Pelionius. / reference | |||
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Latest revision as of 16:48, 7 February 2021
Decision of the Minucii on a Genoan-Viturian territorial controversy.Region of Genoa, Liguria, 117 BC
- tavola del Polcevera
- Sententia Minuciorum
Language | Label | Description | Also known as |
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English |
CIL 05, 07749
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Decision of the Minucii on a Genoan-Viturian territorial controversy.Region of Genoa, Liguria, 117 BC
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Statements
EDR010862
0 references
Quintus and Marcus Minucius Rufus, sons of Quintus investigated concerning the controversies between the Genoans and the Viturians on the spot, and in their presence settled the controversies and pronounced under what rule they should hold the land and the boundaries should be established. They ordered them to make the boundaries and the boundary stones to be erected. When these matters had been done, they ordered them to come to Rome. At Rome in their presence they pronounced their decision in accordance with a decree of the senate on Dec 13, in the consulship of Lucius Caecilius, son of Quintus, and Quintus Mucius, son of Quintus. Where private land belongs to the fortress of the Viturians, that land which is legal for them to sell and for an heir to inherit shall not be subject to tax.The boundaries of the private land of the Viturians: From the lowest part of the stream, which rises from the spring on Manicelus, at the river Edus: there a boundary stone stands. Thence by the river up to the river Lemuris. Thence up the river Lemuris all the way to the stream Comberanea. Thence by the stream Comberanea all the way up to the enclosed valley Caeptiema: there two boundary stones stand near the Postumian way. From these boundary stones by direct line to the stream Vendupalis. From the stream Vendupalis to the river Neviasca. Thence down the river Neviasca to the river Porcobera. Thence by the river Porcobera down all the way to the lowest part of the stream Vinelasca: there a boundary stone stands. Thence straight up the stream Vinelasca: there a boundary stone stands by the Postumian way. Thence across the Postumian way a second boundary stone stands. From this boundary stone, which stands across the Postumian Way, by direct line to the spring on Manicelus. Thence, down the stream, which rises from the spring on Manicelus to the boundary stone, which stands at the river Edus.The public land that the Viturians possess appears to have the following boundaries: Where the Edus and the Procobera flow into one, there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge on the mountain Lemurinus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge on Lemurinus: there a boundary stone stands on the mountain in front of a hollow. Thence straight up the ridge to the highest part of the mountain Lemurinus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the fortress which has been called Alianus: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the mountain Joventio: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the Apennine mountain which is called Boplo: there a boundary stone stands. Thence by the straight ridge to the Apennine mountain Tuledo: there a boundary stone stands. Thence straight down the ridge to the river Veraglasca at the lowest part of the mountain Berigiema: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge to the mountain Prenicus: there a boundary stone stands. Thence straight down the ridge to the river Tulelasca: there a boundary stone stands. Thence straight up the ridge Blustiemelus to the mountain Claxelus: there a boundary stone stands. Thence down to the spring Lebriemelus: there a boundary stone stands. Thence straight by the stream Eniseca to the river Porcobera: there a boundary stone stands. Thence down the river Porcobera to where the rivers Edus and Porcobera flow into one: there a boundary stone stands.It appears that the Viturian fortress-dwellers shall properly possess and enjoy that land which we judge to be public land. For that land the Viturians shall give to the public treasury of Genoa each and every year 400 victoriates. If the Viturians do not give this money or make satisfaction in the judgement of the Genoans, as long as there is not made by the Genoans a delay whereby they do not receive that money, then the Viturians shall be obligated to pay each and every year to the people of Genoa a twentieth part of the grain which is grown in that land and a sixth part of the wine. As to what Genoan or Viturian possessed land within these boundaries: whoever of these possessed it on August 1 in the consulship of Lucius Caecilius and Quintus Mucius is permitted so to possess and to cultivate it. As to those Viturians who possess it: they shall pay a tax proportionally, just as all other Viturians who possess and enjoy their land in this land. In additiion to this, no person shall possess anything in this land except in accord with the decision of the majority of the Viturians, provided that such decision permits no other person except a Genoan or a Viturian to enter for the purpose of cultivation. Whoever of these does not obey thus the decision of the majority of the Viturians shall neither hold nor enjoy this land.As to what land should be for common pasture: neithher shall anyone forbid nor use force whereby on this land Genoans and Viturians may not pasture a flock, just as in all other Genoan land for common pasture, nor shall anyone forbid that from this land they may not take and may not use firewood and timber for building.The Viturians shall be obligated to pay to the people of Genoa the tax on January 1 next following. Against their will the Viturians shall not be obligated to pay the tax for what they have enjoyed and shall enjoy before next January 1.As for the meadows in the public land and which most recently have been mowed in the consulship of Lucius Caecilius and Quintus Mucius, which land Viturians and Odiates and Dectunines and Cavaturines and Mentovines possess: no person shall mow or shall pasture on or shall enjoy the said meadows, when Viturians and Odiates and Dectunines and Cavaturines and Mentovines are unwilling, each of whom possesses this land. If Viturians or Odiates or Dectunines or Cavaturines or Mentovines prefer to plant some of the meadows, to fence off others, to mow others, it shall be permissible to do this, provided that they hold no greater measure of the meadows than that which they have held and have enjoyed during the last summer.As to the Viturians who have been condemned or sentenced in controversies because of their outrages to the Genoans: if anyone is in bonds because of these matters, it appears proper that all these shall be released, loosed, and freed by the Genoans before August 13 next.If it appears unfair to any persons concerning this matter, they shall come to us on the earliest day and they shall abstain from all controversies and (...).The envoys were Moco Meticanio, son of Meticonius, and Plaucus Pelianio, son of Pelionius.
Quintus und Marcus, beide Minucii Rufii, Söhne des Quintus, haben über die Streitsachen der Genuesen und der Leute aus Vituria in der gegenwärtigen Angelegenheit zu Gericht gesessen, und haben in ihrer Anwesenheit die Streitigkeiten zwischen ihnen beigelegt, und haben festgelegt, nach welchem Gesetz sie Ackerland besäßen, und nach welchem sie Grenzen festzulegen hätten. Sie haben ihnen befohlen, Grenzen festzulegen und Grenzsteine aufzustellen. Ferner befahlen sie, wenn dies gemacht wäre, sollten [die Streitparteien] nach Rom kommen. In Rom verkündeten sie das auf Senatsbeschluss ergangene Urteil an den Iden des Dezember (13. Dezember) im Jahr als Lucius Caecilius, Sohn des Quintus (Lucius Caecilius Metellus Diadematus), und Quintus Mucius, Sohn des Quintus (Quintus Mucius Scaevola) Konsuln waren (117 v. Chr.). Jeder Acker, der zum Privatbesitz des Dorfes der Viturii gehört, soll, wenn es ihnen rechtlich erlaubt ist diesen Acker zu verkaufen oder zu vererben, nicht mit einer Steuer belegt werden. Die Grenzen des privaten Landes der Langaten: vom Unterlauf des Flusses, der aus der Quelle in Mannicelo entspringt, bis zum Fluss Edes: dort steht der Grenzstein. Von hier aus längs des Flusses bis zum Fluss Lemuris; dann den Fluss Lemuris hinauf bis zum Bach Comberanea; dann den Bach Comberanea hinauf bis zum Talkessel Caeptiema: dort stehen zwei Grenzmale beidseits der Via Postumia. Von diesen Grenzsteinen in gerader Linie zum Bach Vendupalis; vom Bach Vendupalis zum Fluss Neviasca; von hier den Fluss Neviasca hinab bis zum Fluss Procobera; von hier den Fluss Procobera hinab bis zum Unterlauf des Baches Vinelasca: dort steht ein Grenzstein.Von hier geradewegs den Bach Vinelasca hinauf: dort steht der Grenzstein an der Via Postumia, wo auf der anderen Straßenseite der andere Grenzstein steht. Von dem Grenzstein, der auf der anderen Straßenseite der Via Postumia steht, in gerader Richtung bis zur Quelle auf dem (Berg oder Hügel?) Manicelus; von dort den Fluss hinab, der aus der Quelle auf dem Manicelus entspringt, bis zum Grenzstein, der am Fluss Edus steht. Das öffentliche Land (ager publicus), das die Langenses besitzen, scheint [uns] die folgenden Grenzen zu haben: wo der Edus und die Procobera zusammenfließen, da steht ein Grenzstein. Von hier den Fluss Edus aufwärts bis an den Fuß des Berges Lemurinus: dort (15) steht ein Grenzstein. Von hier den Grat des Berges Lemurinus entlang; dort steht ein Grenzstein; von dort auf dem Grat den Berg Lemurinus hinauf: dort auf dem Berg steht der Grenzstein vor einer Höhle; von hier den Grat entlang hinauf auf den Gipfel des Berges: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf zum Dorf (castellum) namens Alianus: dort steht ein Grenzstein. Von dort den Grat entlang hinauf auf den Berg Ioventio: dort steht ein Grenzstein; von hier den Grat entlang auf den Apeninnenberg namens Bolpo: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Grat entlang hinauf auf den Apenninnenberg Tuledo; dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Veraglasca am Fuße des Berges Berigiema: dort steht ein Grenzstein. Von hier in gerader Linie den Berg Prenicus hinauf: dort steht ein Grenzstein; von hier in gerader Linie hinab zum Fluss Tulelasca: dort steht der Grenzstein. Von hier den Berggrat Blustiemelus aufwärts bis auf den Berg Claxelus: dort steht ein Grenzstein; von dort hinab zur Quelle Lebriemelus: dort steht ein Grenzstein. Von hier den Bach Eniseca entlang bis zum Fluss Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Von hier flussabwärts die Porcobera entlang bis zum Zusammenfluss des Edus und der Porcobera: dort steht ein Grenzstein. Was nach unserem Urteil öffentliches Land ist, das dürfen die Bewohner der Dörfer Langensis und Viturii offenkundig rechtmäßig besitzen und nutzen. Für dieses Land sollen die Langenses (25) Viturii jedes Jahr 400 Victoriati (eine Münzeinheit) in die öffentliche [Kasse] von Genua zahlen. Wenn die Langenses dieses Geld nicht geben, oder nach Ansicht der Genuesen nicht genug tun, sollen die Langenses jährlich von dem, was an Getreide auf diesen Feldern wächst, den zwanzigsten Teil, an Wein den sechsten Teil an die Leute von Genua abtreten müssen, sofern nicht durch Verschulden der Genuesen eine Verzögerung eintritt, auf Grund derer sie weniger Geld empfangen. Jeder Genuese oder Viturianer, der innerhalb dieser Grenzen Land besitzt, soll das, was er an den Kalenden des Sextilius (1. August) im Jahr als Lucius Caecilius und Quintus Mucius Consuln waren (117 v. Chr.) so besitzen und bebauen dürfen. Jeder Besitzer soll den Langenses die Steuer gemäß seinem Anteil (an Land) geben, so wie auch die übrigen Langenses, die ihr Land in diesem Gebiet besitzen und genießen. Darüber hinaus soll niemand Besitz an diesem Land haben, außer mit Zustimmung der Mehrheit der Langenses und Viturii, solange er ausschließlich Genuesen oder Viturianer zur Bebauung [des Landes] hineinschickt. Jeder, der nicht auf diese Weise der Entscheidung der Mehrheit der Langeses und Viturii Folge leistet, der soll dieses Land nicht haben, noch Nutzen davon haben. Für alles Land, das zu gemeinsamer Nutzung zur Verfügung steht, soll folgendes gelten: weder soll jemand verbieten oder gewaltsam verhindern, dass die Genuesen und Viturier auf diesem Land Vieh weiden dürfen, so, wie auf dem übrigen Genueser Land, noch soll jemand verbieten, dass sie auf diesem Land Feuer- und Bauholz sammeln und nutzen. Die Viturii und Langenses müssen den Leuten von Genua die Steuer des ersten Jahres an den Kalenden des Januar (1. Januar) des folgenden Jahres entrichten. Für das, was die Langenses vor den ersten Kalenden des Januar (= vor dem 1. Januar des folgenden Jahres) genossen haben oder (noch) genießen werden, sollen sie gegen ihren Willen keine Steuern entrichten müssen. Die Wiesen, die zuletzt im Konsulatsjahr des Lucius Caecilius und des Quintus Mucius (117 v. Chr.) auf dem öffentlichen Land gemäht wurden, das die Viturii Langenses besitzen, und die Odiaten, und die Dectuninen, und die Cavaturinei, und die Mentoviner, auf diesen Wiesen soll niemand gegen den Willen der Langenses und Odiaten und Dectuninen und Cavaturinen und Mentovinen – wer jeweils das Land besitzt – [Vieh] weiden oder [das Land anderweitig] nutzen. Wenn die Langensen oder Odiaten oder Dectuninen oder Cavaturinen oder Mentovinen auf diesem Land lieber weitere Wiesen anlegen, eingrenzen oder trockenlegen wollen, soll es erlaubt sein, dies so zu tun, sofern sie nicht ein größeres Kontingent an Wiesen haben, als sie im vergangenen Sommer hatten und genutzt haben. Für die Viturii, die im Zuge der Auseinandersetzungen mit den Genuesen wegen [begangenem] Unrecht abgeurteilt oder verurteilt worden sind, [soll folgendes gelten]: es scheint [uns] die richtige Entscheidung zu sein, dass die Genuesen alle, die wegen dieser Angelegenheiten in Ketten sind, lösen, fortschicken und freigeben sollen, vor den Iden des nächsten Sextilis (13. August). Wenn jemandem etwas an dieser Sache (45) ungerecht erscheint, soll er am nächsten Tag zu uns kommen, und von allen Streitigkeiten und (...).Die Gesandten waren Moco Meticanio, Sohn des Meticonius, und Plaucus Pelianio, Sohn des Pelionius.