Difference between revisions of "CIL 06, 20061 (1) (Q9493)"
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+ | Caius Iulius Hermes gab [dies] seinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts und deren Nachkommen, unter der Bedingung, dass niemand [irgendeinen Teil] dieses Grundstückes, oder eines der [darauf befindlichen] Gebäude unter dem Vorwand einer Schenkung [jemand anderem] überlässt [und es so] von dem Namen [des Stifters] entfremdet, es sei denn zu Gunsten (in persona) seiner Kinder oder Freigelassenen.[Wer diese Maßgaben nicht befolgt] unterliegt einer ähnlichen Grabstrafe. | ||
Property / Translation DE: Caius Iulius Hermes gab [dies] seinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts und deren Nachkommen, unter der Bedingung, dass niemand [irgendeinen Teil] dieses Grundstückes, oder eines der [darauf befindlichen] Gebäude unter dem Vorwand einer Schenkung [jemand anderem] überlässt [und es so] von dem Namen [des Stifters] entfremdet, es sei denn zu Gunsten (in persona) seiner Kinder oder Freigelassenen.[Wer diese Maßgaben nicht befolgt] unterliegt einer ähnlichen Grabstrafe. / rank | |||
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Revision as of 09:00, 13 November 2014
Funerary inscription (lex sepulchri) of Caius Iulius Hermes. Rome, AD 51 - AD 170
Language | Label | Description | Also known as |
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English |
CIL 06, 20061 (1)
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Funerary inscription (lex sepulchri) of Caius Iulius Hermes. Rome, AD 51 - AD 170
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Statements
EDR143290
0 references
Caius Iulius Hermes gave [this] to his freedmen and freedwomen, and to their descendants, under the condition that nobody will try to alienate any part of this estate and the buildings [thereon] from the name [of the donor], under the pretext of a donation, except to the person of his children or freedmen; otherwise he will be made to pay the [usual] fine for violating a grave.
Caius Iulius Hermes gab [dies] seinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts und deren Nachkommen, unter der Bedingung, dass niemand [irgendeinen Teil] dieses Grundstückes, oder eines der [darauf befindlichen] Gebäude unter dem Vorwand einer Schenkung [jemand anderem] überlässt [und es so] von dem Namen [des Stifters] entfremdet, es sei denn zu Gunsten (in persona) seiner Kinder oder Freigelassenen.[Wer diese Maßgaben nicht befolgt] unterliegt einer ähnlichen Grabstrafe.
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