Difference between revisions of "AE 1989, 0789 (Q9711)"

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(‎Added [de] description: Edikt eines Statthalters von Galatia über die Verpflichtung, Transportmittel und Unterkunft zur Verfügung zu stellen)
(‎Changed claim: Translation DE (P12): Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus, proprätorischer Legat des Tiberius Caesar Augustus, tut kund: Es ist die ärgerlichste Angelegenheit von allen, dass ich durch meinen Erlass etwas bekräftigen mu...)
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Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus, proprätorischer Legat des Tiberius Caesar Augustus, tut kund: Es ist die ärgerlichste Angelegenheit von allen, dass ich durch meinen Erlass etwas bekräftigen muss, wofür die Augusti - der eine von ihnen der größte der Götter, der andere der Fürsten – mit größter Aufmerksamkeit Vorsorge getroffen haben, dass nämlich niemand Transportmittel nutzt, ohne dafür zu bezahlen. Da aber die Frechheit einiger Leute eine prompte Reaktion erfordert, habe ich in allen Städten und Dörfern eine Liste der Dinge veröffentlicht, was nach meinem Urteil zur Verfügung gestellt werden muss; ich werde dies überwachen und, wenn es missachtet wird bestrafen, nicht nur aus meiner eigenen Machtvollkommenheit, sonder aus der des besten Fürsten (princeps), denn ich habe ebendies von seiner Majestät als Anweisung bekommen. Die Leute von Sagalassos müssen den Dienst von zehn Wagen und ebensovielen Maultieren zur Verfügung stellen, wenn diese von Durchreisenden benötigt werden; sie müssen im Gegenzug von den Nutzern pro Wagen und Schoenus [ein Längenmaß, mutmaßlich die Strecke, die in einer Stunde zurückgelegt werden konnte] mit zehn Assen, pro einzelnes Maultier und Schoenus mit vier Assen entschädigt werden. Wenn sie aber Esel bevorzugen, sollen sie zwei zu dem Preis eines Maultieres geben. Sie können aber auch, wenn sie es vorziehen, Leuten aus einer anderen Stadt oder einem anderen Dorf, wenn diese [an ihrer Stelle] die Aufgabe erfüllen, den selben Preis pro Maultier und pro Wagen geben, den sie selber empfangen haben, so dass diese in der selben Weise verfahren. Sie müssen die Fuhrwerke bis Cormasa und Conana zur Verfügung stellen. Nicht jeder aber wird das Recht haben, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, sondern [die folgende Regelung gilt:] Der Procurator unseres besten Fürsten und sein Sohn haben Anspruch auf bis zu zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier, die sie gleichzeitig nutzen; dafür haben sie den von mir festgestzten Preis zu entrichten. Militärdienst Leistende [haben Anspruch auf die Nutzung der Fuhrwerke], und zwar sowohl diejenigen, die ein Diplom haben [ein Berechtigungsschein für die Nutzung des cursus publicus, der dem Provinzstatthalter vom Kaiser ausgestellt wurde und von ihm an Leute aus seinem Stab weitergegeben werden konnte], als auch diejenigen, die aus anderen Provinzen in Dienstangelegenheiten reisen. Dabei müssen Senatoren des römischen Volkes höchstens zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; diese müssen den von mir festgestzten Betrag zahlen. Einem römischen Ritter, der im Dienst des Kaiser unterwegs ist, müssen zu denselben Bedingungen drei Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; falls er mehr braucht, muss er sie zum Preis mieten, die der Vermieter ihm nennt. Einem Zenturio müssen entweder ein Wagen, oder stattdessen drei Maulesel oder sechs Esel unter denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es ist mein Wille, dass Leuten, die Getreide oder irgendetwas derartiges transportieren, garnichts zur Verfügung gestellt wird, egal, ob [sie das] für ihren eigenen Gewinn oder zum [öffentlichen] Gebrauch [tun], und auch sonst niemandem, weder für seine eigenen Fuhrwerke, noch für die seiner Freigelassenen oder Sklaven. Unterkunft muss allen Angehörigen meines Stabes, Militärdienst Leistenden aus allen Provinzen, sowie den Freigelassenen, Sklaven und Fuhrwerken des Kaisers (optimi principi) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; ich möchte nicht hören, dass sie dann noch weitere unentgeltliche Dienstleistungen gegen den Willen der Betroffenen einfordern.
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Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus, proprätorischer Legat des Tiberius Caesar Augustus, tut kund: Es ist die ärgerlichste Angelegenheit von allen, dass ich durch meinen Erlass etwas bekräftigen muss, wofür die Augusti - der eine von ihnen der größte der Götter, der andere der Fürsten – mit größter Aufmerksamkeit Vorsorge getroffen haben, dass nämlich niemand Transportmittel nutzt, ohne dafür zu bezahlen. Da aber die Frechheit einiger Leute eine prompte Reaktion erfordert, habe ich in allen Städten und Dörfern eine Liste der Dinge veröffentlicht, was nach meinem Urteil zur Verfügung gestellt werden muss; ich werde dies überwachen und, wenn es missachtet wird bestrafen, nicht nur aus meiner eigenen Machtvollkommenheit, sonder aus der des besten Fürsten (princeps), denn ich habe ebendies von seiner Majestät als Anweisung bekommen. Die Leute von Sagalassos müssen den Dienst von zehn Wagen und ebensovielen Maultieren zur Verfügung stellen, wenn diese von Durchreisenden benötigt werden; sie müssen im Gegenzug von den Nutzern pro Wagen und Schoenus [ein Längenmaß, mutmaßlich die Strecke, die in einer Stunde zurückgelegt werden konnte] mit zehn Assen, pro einzelnes Maultier und Schoenus mit vier Assen entschädigt werden. Wenn sie aber Esel bevorzugen, sollen sie zwei zu dem Preis eines Maultieres geben. Sie können aber auch, wenn sie es vorziehen, Leuten aus einer anderen Stadt oder einem anderen Dorf, wenn diese [an ihrer Stelle] die Aufgabe erfüllen, den selben Preis pro Maultier und pro Wagen geben, den sie selber empfangen haben, so dass diese in der selben Weise verfahren. Sie müssen die Fuhrwerke bis Cormasa und Conana zur Verfügung stellen. Nicht jeder aber wird das Recht haben, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, sondern [die folgende Regelung gilt:] Der Procurator unseres besten Fürsten und sein Sohn haben Anspruch auf bis zu zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier, die sie gleichzeitig nutzen; dafür haben sie den von mir festgestzten Preis zu entrichten. Militärdienst Leistende [haben Anspruch auf die Nutzung der Transportmittel], und zwar sowohl diejenigen, die ein Diplom haben [ein Berechtigungsschein für die Nutzung des cursus publicus, der dem Provinzstatthalter vom Kaiser ausgestellt wurde und von ihm an Leute aus seinem Stab weitergegeben werden konnte], als auch diejenigen, die aus anderen Provinzen in Dienstangelegenheiten unterwegs sind. Dabei müssen Senatoren des römischen Volkes höchstens zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; diese müssen [im Gegenzug] den von mir festgesetzten Betrag zahlen. Einem römischen Ritter, der im Dienst des Kaiser unterwegs ist, müssen zu denselben Bedingungen drei Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; falls er mehr braucht, muss er sie zum Preis mieten, die der Vermieter ihm nennt. Einem Zenturio müssen entweder ein Wagen, oder stattdessen drei Maulesel oder sechs Esel unter denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es ist mein Wille, dass Leuten, die Getreide oder irgendetwas derartiges transportieren, garnichts zur Verfügung gestellt wird, egal, ob [sie das] für ihren eigenen Gewinn oder zum [öffentlichen] Gebrauch [tun], und auch sonst niemandem, weder für seine eigenen Fuhrwerke, noch für die seiner Freigelassenen oder Sklaven. Unterkunft muss allen Angehörigen meines Stabes, Militärdienst Leistenden aus allen Provinzen, sowie den Freigelassenen, Sklaven und Fuhrwerken des Kaisers (optimi principi) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; ich möchte nicht hören, dass sie dann noch weitere unentgeltliche Dienstleistungen gegen den Willen der Betroffenen einfordern.

Revision as of 11:04, 8 January 2015

Edict of the governor of Galatia on requisitioning of transport and lodging
  • The Requisitioning Edict of Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus
Language Label Description Also known as
English
AE 1989, 0789
Edict of the governor of Galatia on requisitioning of transport and lodging
  • The Requisitioning Edict of Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus

Statements

HD004960
0 references
Sextus Sotidius Strabo Libuscidianus, proprätorischer Legat des Tiberius Caesar Augustus, tut kund: Es ist die ärgerlichste Angelegenheit von allen, dass ich durch meinen Erlass etwas bekräftigen muss, wofür die Augusti - der eine von ihnen der größte der Götter, der andere der Fürsten – mit größter Aufmerksamkeit Vorsorge getroffen haben, dass nämlich niemand Transportmittel nutzt, ohne dafür zu bezahlen. Da aber die Frechheit einiger Leute eine prompte Reaktion erfordert, habe ich in allen Städten und Dörfern eine Liste der Dinge veröffentlicht, was nach meinem Urteil zur Verfügung gestellt werden muss; ich werde dies überwachen und, wenn es missachtet wird bestrafen, nicht nur aus meiner eigenen Machtvollkommenheit, sonder aus der des besten Fürsten (princeps), denn ich habe ebendies von seiner Majestät als Anweisung bekommen. Die Leute von Sagalassos müssen den Dienst von zehn Wagen und ebensovielen Maultieren zur Verfügung stellen, wenn diese von Durchreisenden benötigt werden; sie müssen im Gegenzug von den Nutzern pro Wagen und Schoenus [ein Längenmaß, mutmaßlich die Strecke, die in einer Stunde zurückgelegt werden konnte] mit zehn Assen, pro einzelnes Maultier und Schoenus mit vier Assen entschädigt werden. Wenn sie aber Esel bevorzugen, sollen sie zwei zu dem Preis eines Maultieres geben. Sie können aber auch, wenn sie es vorziehen, Leuten aus einer anderen Stadt oder einem anderen Dorf, wenn diese [an ihrer Stelle] die Aufgabe erfüllen, den selben Preis pro Maultier und pro Wagen geben, den sie selber empfangen haben, so dass diese in der selben Weise verfahren. Sie müssen die Fuhrwerke bis Cormasa und Conana zur Verfügung stellen. Nicht jeder aber wird das Recht haben, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, sondern [die folgende Regelung gilt:] Der Procurator unseres besten Fürsten und sein Sohn haben Anspruch auf bis zu zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier, die sie gleichzeitig nutzen; dafür haben sie den von mir festgestzten Preis zu entrichten. Militärdienst Leistende [haben Anspruch auf die Nutzung der Transportmittel], und zwar sowohl diejenigen, die ein Diplom haben [ein Berechtigungsschein für die Nutzung des cursus publicus, der dem Provinzstatthalter vom Kaiser ausgestellt wurde und von ihm an Leute aus seinem Stab weitergegeben werden konnte], als auch diejenigen, die aus anderen Provinzen in Dienstangelegenheiten unterwegs sind. Dabei müssen Senatoren des römischen Volkes höchstens zehn Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; diese müssen [im Gegenzug] den von mir festgesetzten Betrag zahlen. Einem römischen Ritter, der im Dienst des Kaiser unterwegs ist, müssen zu denselben Bedingungen drei Wagen, oder drei Maultiere pro Wagen, oder zwei Esel pro Maultier zur Verfügung gestellt werden; falls er mehr braucht, muss er sie zum Preis mieten, die der Vermieter ihm nennt. Einem Zenturio müssen entweder ein Wagen, oder stattdessen drei Maulesel oder sechs Esel unter denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Es ist mein Wille, dass Leuten, die Getreide oder irgendetwas derartiges transportieren, garnichts zur Verfügung gestellt wird, egal, ob [sie das] für ihren eigenen Gewinn oder zum [öffentlichen] Gebrauch [tun], und auch sonst niemandem, weder für seine eigenen Fuhrwerke, noch für die seiner Freigelassenen oder Sklaven. Unterkunft muss allen Angehörigen meines Stabes, Militärdienst Leistenden aus allen Provinzen, sowie den Freigelassenen, Sklaven und Fuhrwerken des Kaisers (optimi principi) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; ich möchte nicht hören, dass sie dann noch weitere unentgeltliche Dienstleistungen gegen den Willen der Betroffenen einfordern.
1 reference
Ulrich Gehn
CC-BY-SA