Difference between revisions of "AE 1949, 0133 (Q11305)"
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(Changed claim: Translation DE (P12): Auf Anordnung von Ulpius Mariscianus, Mann senatorischen Ranges, Provinzstatthalter im Rang eines consularis mit sechs Liktoren (consularis sexfascalis), der als erster von unserem Herrn, dem unbesiegt...) |
(Changed claim: Translation DE (P12): Auf Anordnung von Ulpius Mariscianus, Mann senatorischen Ranges, Provinzstatthalter im Rang eines consularis mit sechs Liktoren (consularis sexfascalis), der als erster von unserem Herrn, dem unbesiegt...) |
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- | + | Auf Anordnung von Ulpius Mariscianus, Mann senatorischen Ranges, Provinzstatthalter im Rang eines consularis mit sechs Liktoren (consularis sexfascalis), der als erster von unserem Herrn, dem unbesiegten Kaiser Julian befördert wurde, ist die Reihenfolge bei der Begrüßung wie folgt festgelegt und zur Erinnerung für künftige Zeiten in Erz gemeißelt worden. Zuerst die Senatoren, comites und ehemaligen comites und die administratores (s. Anmerkung am Ende); als zweites der princeps (Bürovorsteher des Statthalters), der cornicularius (zweithöchster Subalterner) und die palatini (Beamte der Finanzverwaltung der Provinz); als dritte die coronati der Provinz (Oberpriester des provinzialen Kaiserkultes); als viertes die promoti (Chefs der Unterabteilungen (scrinia) des Statthalterbüros und des Büros der Finanzverwaltung), die officiales (restliche Beamte der beiden Verwaltungsbüros) und munizipalen Amtsträger (magistratus) zusammen mit dem Stadtrat, als fünftes die Beamten (officiales) aus dem Stadtrat ( Männer, die in den Staatsdienst aufgenommen waren, aber aus dem ordo stammten und gesetzlich weiterhin zu den städtischen munera verpflichtet waren). Ferner die Gebühren, die dem princeps (dem höchsten Subalternen des Statthalterbüros) entrichtet werden müssen: diesem Beamten müssen innerhalb der Stadt fünf italische Scheffel (8,75 l) Getreide oder der Gegenwert des Getreides in Geld gegeben werden.[Wenn der Beamte sich aus der Stadt entfernen muss, erhält er] innerhalb der ersten [Meile] sieben Scheffel oder den Gegenwert der sieben Scheffel; dies erhöht sich alle zehn [Meilen Entfernung von der Stadt] um zwei Scheffel oder deren Gegenwert. Wenn er über das Meer reisen muss (z.B. weil der Fall einem höheren Gericht vorgelegt werden muss), genügen hundert Scheffel oder ihr Gegenwert. Der Cornicularius und der Commentariensis (die beiden nächsthohen Beamten) erhalten die Hälfte dieser Summe als Gebühr. Die Rechtsanwälte (scholastici) erhalten für das Einreichen einer Klage (postulatio simplex) fünf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von fünf Scheffeln; für einen Gerichtsverfahren (contraditctio) erhalten sie zehn Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zehn Scheffeln; für die Beendigung des Verfahrens (in urguenti qui finienda sit) erhalten sie 15 Scheffel oder den Gegenwert von 15 Scheffeln. Die exceptores (Beamte des Statthalterbüros) erhalten bei der Einreichung einer Klage (postulatio) fünf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von fünf Scheffeln; für den Prozess (contradictio) zwölf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwölf Scheffeln; für die Beendigung des Verfahrens erhalten sie 20 Scheffel Getreide oder den Gegenwert von 20 Scheffeln. [Als Gebühr] für das Papier bei Einreichung einer Klage (postulatio) reicht eine maior- Münze (ein kleiner Betrag), bei Streitsachen (in contradictionibus) vier maiores; für eine zu Ende gebrachte Angelegenheit dürfen dem Beschwerdeführer niemals mehr als sechs maiores berechnet werden. Ein Schreiber (libellensis) muss pro Schriftstück (libellus) zwei Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwei Scheffeln erhalten; wenn dieser Beamte innerhalb der Stadt geschickt wird, erhält er [ebenfalls] zwei Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwei Scheffeln.[ANM.: Die Übersetzung beruht auf der Lesung und Interpretation dieser Inschrift durch A. Chastagnol, L'Album municipal de Timgad, Bonn 1978, 75-88. Der interessierte Leser findet dort eine vollständige Diskussion der inschrift]. |
Revision as of 13:21, 18 December 2015
Marble plaque with regulations concerning the salutation of the governor and fees in lawsuits
- ordo salutationis Thamugadi
Language | Label | Description | Also known as |
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English |
AE 1949, 0133
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Marble plaque with regulations concerning the salutation of the governor and fees in lawsuits
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Statements
HD030051
0 references
En vertu de l’auctoritas du clarissime Ulpius Mariscianus, consulaire à six faisceaux, promu le premier par notre seigneur Julien, prince invincible, l’ordre de salutation établi et gravé sur bronze pour demeurer perpétuellement dans le souvenir et le suivant:En premier lieu, les sénateurs, les ex comitibus et les administrateurs,En second lieu, le princeps, le corniculaire, les palatini,En troisième lieu, les coronati de la province,En quatrième lieu, les promoti, les bureaucrates et les magistrates avec le conseil municipal,En cinquième lieu, les bureaucrates venu du conseil.Voici d’autre part les avantages que doit obtenir le princeps: à ce bureaucrate il faut donner à l’intérieur de la cité cinq boisseaux italiques de froment ou bien le prix de ce blé, à l’intérieur du premier (mille) sept boisseaux ou bien le prix de sept boisseaux; en outre, pour chaque dizaine de milles on ajoutera deux boisseaux ou leur prix. S’il doit être envoyé au-delà de la mer, il suffira de cent boisseaux ou du prix de cent boisseaux. Le corniculaire et le commentariensis obtiendront la moitié de cette somme ein matière d’avantage. Que les avocats, pour une postulatio simplex, obtiennent cinq boisseaux de froment ou le prix de cinq boisseaux; qu’ils obtiennent, pour une contradictio, dix boisseaux de fromen ou le prix de dix boisseaux; pour une (cause) “urgente”à mener à bonne fin, qu’ils obtiennent quinze boisseaux ou le prix de quinze boisseaux.Que les exceptores, pour une postulatio, obtiennent cinq boisseaux de froment ou le prix de cinq boisseaux; pour une contradictio, qu’ils obtiennent douze boisseaux de fromen ou le prix de douze boisseaux; pour une cause complète qu’ils obtiennent vingt boisseaux de froment ou le prix de vingt boisseaux.Quant au papier, pour une postulatio il suffit d’une pièce major, pour les contradictiones de quatre majores; pour une cause complète, il ne faudra jamais exiger du plaideur plus de six (majores).Le rédacteur des libelles devra recevoir pour un libelle deux boisseaux de fromen ou le prix de deux boisseaux. Que le bureaucrate envoyé à l’intérieur de la cité obtienne deux boisseaux de froment ou le prix de deux boisseaux.
Auf Anordnung von Ulpius Mariscianus, Mann senatorischen Ranges, Provinzstatthalter im Rang eines consularis mit sechs Liktoren (consularis sexfascalis), der als erster von unserem Herrn, dem unbesiegten Kaiser Julian befördert wurde, ist die Reihenfolge bei der Begrüßung wie folgt festgelegt und zur Erinnerung für künftige Zeiten in Erz gemeißelt worden. Zuerst die Senatoren, comites und ehemaligen comites und die administratores (s. Anmerkung am Ende); als zweites der princeps (Bürovorsteher des Statthalters), der cornicularius (zweithöchster Subalterner) und die palatini (Beamte der Finanzverwaltung der Provinz); als dritte die coronati der Provinz (Oberpriester des provinzialen Kaiserkultes); als viertes die promoti (Chefs der Unterabteilungen (scrinia) des Statthalterbüros und des Büros der Finanzverwaltung), die officiales (restliche Beamte der beiden Verwaltungsbüros) und munizipalen Amtsträger (magistratus) zusammen mit dem Stadtrat, als fünftes die Beamten (officiales) aus dem Stadtrat ( Männer, die in den Staatsdienst aufgenommen waren, aber aus dem ordo stammten und gesetzlich weiterhin zu den städtischen munera verpflichtet waren). Ferner die Gebühren, die dem princeps (dem höchsten Subalternen des Statthalterbüros) entrichtet werden müssen: diesem Beamten müssen innerhalb der Stadt fünf italische Scheffel (8,75 l) Getreide oder der Gegenwert des Getreides in Geld gegeben werden.[Wenn der Beamte sich aus der Stadt entfernen muss, erhält er] innerhalb der ersten [Meile] sieben Scheffel oder den Gegenwert der sieben Scheffel; dies erhöht sich alle zehn [Meilen Entfernung von der Stadt] um zwei Scheffel oder deren Gegenwert. Wenn er über das Meer reisen muss (z.B. weil der Fall einem höheren Gericht vorgelegt werden muss), genügen hundert Scheffel oder ihr Gegenwert. Der Cornicularius und der Commentariensis (die beiden nächsthohen Beamten) erhalten die Hälfte dieser Summe als Gebühr. Die Rechtsanwälte (scholastici) erhalten für das Einreichen einer Klage (postulatio simplex) fünf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von fünf Scheffeln; für einen Gerichtsverfahren (contraditctio) erhalten sie zehn Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zehn Scheffeln; für die Beendigung des Verfahrens (in urguenti qui finienda sit) erhalten sie 15 Scheffel oder den Gegenwert von 15 Scheffeln. Die exceptores (Beamte des Statthalterbüros) erhalten bei der Einreichung einer Klage (postulatio) fünf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von fünf Scheffeln; für den Prozess (contradictio) zwölf Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwölf Scheffeln; für die Beendigung des Verfahrens erhalten sie 20 Scheffel Getreide oder den Gegenwert von 20 Scheffeln. [Als Gebühr] für das Papier bei Einreichung einer Klage (postulatio) reicht eine maior- Münze (ein kleiner Betrag), bei Streitsachen (in contradictionibus) vier maiores; für eine zu Ende gebrachte Angelegenheit dürfen dem Beschwerdeführer niemals mehr als sechs maiores berechnet werden. Ein Schreiber (libellensis) muss pro Schriftstück (libellus) zwei Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwei Scheffeln erhalten; wenn dieser Beamte innerhalb der Stadt geschickt wird, erhält er [ebenfalls] zwei Scheffel Getreide oder den Gegenwert von zwei Scheffeln.[ANM.: Die Übersetzung beruht auf der Lesung und Interpretation dieser Inschrift durch A. Chastagnol, L'Album municipal de Timgad, Bonn 1978, 75-88. Der interessierte Leser findet dort eine vollständige Diskussion der inschrift].
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